On Friday 30 November 2007 20:21, Matthias-Christian Ott wrote:
Ich schätze, dass du beweisen musst, dass du die Datei nicht illegal weitergegeben hast.
Da muss die Frage erlaubt sein: Wie ginge denn das?
In den USA mussten (wenn ich mich nicht falsch erinnere) die Angeklagten das auch selber beweisen. Vor kurzer Zeit gab es doch auch in Deutschland eine Verwechselung der IP-Adresse, da musste der Angeklagte das doch auch beweisen, oder?
Hier hatte der Ankläger aber wohl die Auskunft des Netzanschlussanbieters erhalten - einen guten Beleg. Du hast bei den meisten Rechtssystem natürlich schlechte Karten, wenn jemand anders bezeugt, dass Du es warst. Sofern die IP-Pakete wirklich dahin liefen, wird sich schon belegen lassen, dass es ein bestimmter Netzanschluss war.
An dieser Frage der Beweislast hängt für mich viel bezüglich der Bewertung von (digitalen) Wasserzeichen. Was mich freut ist, dass im Gegensatz zu DRM, nun die Gerichte entscheiden dürfen, welche Nutzung möglich war (ist) und nicht die Software irgendeines Herstellers.
Deshalb würde ich schätzen, dass eher gegen den Angeklagten entschieden wird. Im Präventivstaat der Gegenwart ist das ja nicht selten, denn erstmal sind ja alle schuldig, außer sie können das Gegenteil beweisen.
Naja, so ist es noch nicht, es gilt die http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung, welche praktisch Verfassungsrang in Deutschland (und in anderen Längern) hat.