Florian Weimer schrieb:
- Bernhard Reiter:
Für mich sieht das auf den ersten Blick nach einer Verletzung der GNU GPL v2 von Linux und busybox aus. Die Einschränkung die box nicht zu erkunden darf sich nicht auf die ausgelieferte Freie Software unter GNU GPL erstrecken. Es wird zwar zeitweise diese Box überlassen, aber das dürfte Verteilen im Sinne der GNU GPLv2 sein. Sonst wäre die Lizenz zu leicht auszuhebeln.
Warum handelt es sich hier nicht um Auftragsdatenverarbeitung? (In dem von Dir weiter oben erwähnten Sinne, nicht im datenschutzrechtlichen.)
Letztlich ist das, was die EU-Kommission macht, auch nichts anderes, als einen Rechner mit eigens installierter Software in ein Rechenzentrum zu stellen. Dort soll der Rechenzentrumsbetreiber auch keinen Zugriff erlangen.
Nun die Pflichten eines Rechenzentrumbetreibers sind für Strom und Netz zu sorgen und den Rechner sicher zu verwahren.
Hier wird jedoch ein Rechner jemandem zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Der EU-Bürger soll diesen nicht nur mit Netz und Strom versorgen und sicher verwahren, sondern mit ihm arbeiten.
Damit ist zwar die Frage einer GPL-Verletzung noch nicht endgültig geklärt, aber der vorliegende Fall unterscheidet sich doch wesentlich vom "Server in RZ stellen"-Fall.
Näher ist eher jener Fall: A muss eine Arbeit dringend beenden. Sein Rechner streikt. B leiht ihm (unentgeltlich) einen Rechner mit GPL-Software, sagt ihm aber, er solle an der installierten Software ja nichts verändern.
Abwandlung 1: B verschenkt den Rechner an A mit der selben Auflage. Abwandlung 2: B vermietet den Rechner an A mit der selben Auflage.
GPL-Violation?
Gruß Michael