Am Freitag, 3. September 2010 17:21:38 schrieb Martin Gollowitzer:
- Henry Jensen hjensen@gmx.de [100903 17:06]:
Macht die Verpflichtung diesen Link "powered by Qucik.Cms" einzufügen bzw. beizubehalten die Software nicht auch schon unfrei?
Zumal OpenSolution "anbietet":
"There is possiblity to remove link powered by Quick.Cart or powered by Quick.Cms but it is not free. Removal of the link costs 56 EUR at one specific domain. If You are interested, please go to our shopping cart"
Meiner bescheidenen Meinung nach ist die Software damit definitiv unfrei, da Freiheit 1 ("to study and adapt to your needs") nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist.
Ich denke, es müsste schon qualifiziert werden, was der volle Umfang der 2. Freiheit ist. (Die erste Freiheit ist die der Benutzung. Im Deutschen verwenden wir für die erste Freiheit auch das Symbol "1." zumindest bei der FSFE.)
Die GNU GPL schränkt ja auch die Freiheit der Anpassung ein, in der Hinsicht, dass an vernünftiger Stelle der Rechtinhaber des ursprüngliches Werkes genannt werden muss.
Die Beispiele Quick.Cart und OpenERP Web zeigen aber, dass die Einschränkungen bei der Nennung eines Rechtinhabers so stark sein können, dass sie bestimmte Nutzungen behindern, also kleine Bildschirme, Anwendungen ohne Startbildschirm oder eingebettet ohne Bildschirm. Weiterhin wäre der Link auch bei einem großen Bildschirm der Benutzbarkeit irgendwie im Wege.