Am Tuesday, 18. October 2011 15:20:57 schrieb Florian Weimer:
In der aktuellen GPL steht zu diesem Thema: | You may convey covered works to others for the sole purpose | of having them make modifications exclusively for you, or provide you | with facilities for running those works, provided that you comply with | the terms of this License in conveying all material for which you do | not control copyright. Those thus making or running the covered works | for you must do so exclusively on your behalf, under your direction | and control, on terms that prohibit them from making any copies of | your copyrighted material outside their relationship with you.
"provide you with facilities for running those works" ist hier wohl einschlägig. Und ohne Kopien gibt es auch kein Ausforschen.
In der alten Version 2 war das noch nicht explizit enthalten. Angeblich wird dieselbe Erlaubnis in dieser Version implizit erteilt. Ich glaube eher, daß die Version 3 dies neu einführte und deswegen nur noch eine schwache Copyleft-Lizenz ist.
Hier handelt es sich, soweit ich das sehen kann, um eine Auftragsdatenverarbeitung. Das wäre dann praktisch so, als ob ich es selbst mache, juristisch gesehen. Eine Schwächung der GNU GPL v3 kann ich da nicht erkennen, das war bei der v2 ja auch so, weil es eigentlich keine Weitergabe im juristischen Sinne gibt. V3 erklärt das nur ausdrücklich.