Am Montag, 11. Oktober 2010 07:56:48 schrieb olafBuddenhagen@gmx.net:
Der Zwang zur Anzeige beim Programmstart gilt also ausdrücklich nur in bestimmten Situationen; und die Art, wie die Anzeige konkret erfolgen muss, wird auch nicht festgelegt. Daher werden mögliche Anwendungsfälle nicht wirklich eingeschränkt; es ist höchstens etwas nervig... Ganz anders als bei der bedingungslosen OpenERP-Klausel.
Nichtsdestotrotz wurde es übrigens bei der GPL als unnötige Einschränkung erkannt, und v3 ist in dieser Hinsicht weniger streng:
Danke Olaf, so was in der Art hätte ich sonst auch Florian geantwortet. Tatsächlich sind diese Regelungen nicht ganz so leicht auf den ersten Blick zu durschauen, bezüglicher Ihrer Wirkung auf die Freiheit der Software.