Telegram hatte ich als Bezug genommen, weil ich das Gefühl hatte, dass in Politik aber auch in Medien
ohne viel Überlegung (um nicht zu sagen Sachverstand) über ein „Verbot“ dieses Internetdiensten gesprochen wurde.
Latein verstehe ich tatsächlich nicht - mea culpa.
Meine Frage am Ende war aber allgemeiner Natur - weder auf freie Software, noch auf unfreie Software bezogen.Und ja,
es betrifft natürlich auch freie Software, bzw. (Soziale) Netzwerke, die mit Hilfe von freier Software betrieben werden.
Wie wäre die juristische Verantwortung der Server-Admins zu beurteilen?
[1] … Die Anbieterinnen und Anbieter großer sozialer Netzwerke werden
verpflichtet, den Nutzerinnen und Nutzern ein leicht erkennbares,
unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur
Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten, ….
Zur juristischen Verantwortung:
… Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine
für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person geahndet werden. ...
Die erste Frage dabei ist natürlich: Was ist „groß“?
-> (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den
§§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger
als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
Da sind dann doch viele Betreiber zumindest beim NetDG raus.
Die zweite Frage wäre bei Mastodons zum Beispiel: Wie berechnet sich die Größe?
- Betrifft es „nur“ den eigenen Node? Alle verknüpften Mastodons Instanzen (schwierig, weil man keinen Zugriff darauf hat) oder gar das ganze XMPP?
Aber auch, wenn das NetDG nicht zieht, gibt es Gesetze, die zu beachten sind. Unstrittig ist, dass der tatsächliche Autor für seinen Beitrag uneingeschränkt haftet:
[3] § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt, dass die Behauptung
unwahrer Tatsachen über eine Person strafbar ist, wenn diese den Betroffenen
verächtlich machen bzw. in der öffentlichen Meinung
herabwürdigen soll. Eine
Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine entsprechend hohe
Geldstrafe droht dem Verfasser. Erfolgt die Verbreitung der Behauptung
schriftlich, erhöht sich die Strafe auf bis zu
zwei Jahre Gefängnis.
Sind Server-Admins in dem Zusammenhang auch Betreiber, also Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz [4] :
Und damit zumindest nach Kenntnis rechtswidriger Handlung verantwortlich, für Löschung oder Sperrung zu sorgen. Siehe auch „Forenhaftung“.
Damit ist es IMHO egal, wie groß die Seite ist und wie viel Nutzer sie hat. Hat man Kenntnis erlangt und handelt nicht, macht man sich strafbar.
Mit der Impressumspflicht (§ 18 Abs. 2 MStV) ist auch klar, wer im Zweifel angeschrieben wird.
Wenn ein Service allerdings aus bestimmten Ländern heraus betrieben wird, die sich nicht darum kümmern;
Wird es für die Durchsetzung der (deutschen) Gesetze eher schwierig.
Was könnten oder müßten die technisch tun?
Impressum und eine entsprechende Löschfunktion implementieren. Ggf. Ein Alarmsystem, das auf eingehende Meldungen reagiert.
Blacklisting ganzer Server
… IMHO nicht notwendig, da die eigene Verantwortung nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich gilt.
Selbst tätig werden oder auf eine staatliche Anordnung warten?
Ich denke: Tätig werden, wenn man Kenntnis erlangt hat. Eigene Recherche ist nicht zwingend nötig.
Viele Grüße,
Carsten
[1]
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/NetzDG/NetzDG_node.html