Hallo,
On Sat, Oct 09, 2010 at 07:52:05AM +0200, Florian Weimer wrote:
Das grenzt sich ab zu der gängigen Anforderung, dass der Nutzer an geeigneter Stelle zu erfahren habe, wer die exklusiven Nutzungsrechte an der Software hat und so weiter. Das liesse sich immer an eine praktische Stelle setzen, z.B. den "Über" Dialog, die begleitende Dokumentation (bei eingebetteter Software) usw.
Die GPL (mindestens seit Version 2) erfordert, daß diese Hinweise beim Programmstart erscheinen und auch dort nicht entfernt werden. Der "Über"-Dialog ist nicht ausreichend.
Konkret lautet die Diesbezügliche Klausel:
c) If the modified program normally reads commands interactively when run, you must cause it, when started running for such interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement including an appropriate copyright notice and a notice that there is no warranty (or else, saying that you provide a warranty) and that users may redistribute the program under these conditions, and telling the user how to view a copy of this License.
Der Zwang zur Anzeige beim Programmstart gilt also ausdrücklich nur in bestimmten Situationen; und die Art, wie die Anzeige konkret erfolgen muss, wird auch nicht festgelegt. Daher werden mögliche Anwendungsfälle nicht wirklich eingeschränkt; es ist höchstens etwas nervig... Ganz anders als bei der bedingungslosen OpenERP-Klausel.
Nichtsdestotrotz wurde es übrigens bei der GPL als unnötige Einschränkung erkannt, und v3 ist in dieser Hinsicht weniger streng:
An interactive user interface displays "Appropriate Legal Notices" to the extent that it includes a convenient and prominently visible feature that (1) displays an appropriate copyright notice, and (2) tells the user that there is no warranty for the work (except to the extent that warranties are provided), that licensees may convey the work under this License, and how to view a copy of this License. If the interface presents a list of user commands or options, such as a menu, a prominent item in the list meets this criterion.
Hier wird also ein "About"-Dialog explizit als ausreichend beschrieben.
b) Requiring preservation of specified reasonable legal notices or author attributions in that material or in the Appropriate Legal Notices displayed by works containing it; or
Hier steht folglich nur, dass Klauseln hinzugefügt werden können, die innerhalb des Quellcodes/der Dokumentation/des About-Dialog ein Beibehalten bestimmter Passagen erfordern -- sofern es sich bei diesen um *angemessene* Rechtshinweise oder Hinweise zur Urheberschaft handelt. (Was genau "angemessen" ist, bietet natürlich gewissen Interpretationsspielraum...) Es steht nirgends, dass zusätzliche Klauseln bestimmte Anzeigen über den About-Dialog hinaus erzwingen dürfen.
Ansonsten enthält die Affero GPL wesentlich weitergehende Beschränkungen für Änderungen und vor allem die Konfigurationen, in denen die betroffene Software eingesetzt werden kann. Sie gilt dennoch als freie Software.
Die ursprüngliche Affero GPL (v1) hat genau eine zusätzliche Klausel, die bei Client-/Server-Programmen das Bereitstellen des Quellcodes auf eine bestimmte Weise fordert. Ich bin nicht überzeugt, dass das "weitergehende Beschränkungen" sind... Auch wenn ich Dir grundsätzlich Recht gebe, dass die Klausel unausgegoren ist, und unnötige Einschränkungen verursacht. Die GNU AGPLv3 ist hier erheblich flexibler.
(Die Kompatibilität mit der Affero GPL ist im übrigen ein Grund, warum die GPL Version 3 aus meiner Sicht nur ein schwaches Copyleft bietet.)
Ich sehe nicht, wie die Kompatibilität mit AGPLv3 das Copyleft the GPLv3 schwächt?...
-antrik-